Satzung des BHD

Aktuelle Fassung vom 23.11.2014

Diese Seite enthält die aktuelle, gültige Satzung des BHD – Berufsverband der Hundebetreuer und Dogwalker e.V. Die Satzung ist öffentlich für jede Person zugänglich. Mitglieder erklären sich beim Eintritt in den Verein mit der Satzung einverstanden und halten sich an die dort aufgeführten Richtlinien.

§1 Name und Sitz des Vereines; Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen BHD – Berufsverband der Hundebetreuer  und Dogwalker. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Registernummer VR 32309 B. Nach der Eintragung lautet der vollständige Name:
Berufsverband der Hundebetreuer und Dogwalker e.V.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, einen Beitrag zur besseren Akzeptanz von Hunden sowie von Menschen mit Hunden in der Öffentlichkeit zu erbringen.
Um dieses Ziel zu erreichen,

  1. werden Hundeausführer*innen und Hundebetreuer*innen qualifiziert, geprüft und zertifiziert.
  2. wird das Berufsbild durch verbindliche Richtlinien definiert.
  3. werden Weiterbildungsmaßnahmen für Dogwalker*innen und Hundebetreuer*innen veranstaltet und angeboten.
  4. wird die Öffentlichkeit über die Richtlinien des Berufsverbandes und seine Arbeit  informiert.
  5. wird eine Plattform zum Austausch zwischen Hundeausführern und zertifizierten Hundetrainern geboten.

§3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins können Dogwalker*innen und Hundebetreuer*innen werden, welche die Richtlinien des Verbandes anerkennen und sich zur Absolvierung der theoretischen und praktischen Prüfung verpflichten. Dogwalker*innen und Hundebetreuer*innen, die eine Zertifizierung der Tierärztekammer Schleswig-Holstein, der Tierärztekammer Niedersachsen oder der IHK Potsdam absolviert haben, verpflichten sich lediglich zur Absolvierung der praktischen Prüfung des BHD. Wenn in der Zukunft die Tierärztekammern oder Industrie und Handelskammern anderer Bundesländer gleichwertige Zertifizierungen anbieten, gelten auch diese. Hundetrainer*innen, die eine Tierärztekammerzertifizierung vorweisen können oder eine Tierärztekammerzertifizierung anstreben, können Fördermitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

§5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§6 Richtlinien für BHD-zertifizierte Hundeausführer

1. Voraussetzungen
  • Gewerbeanmeldung oder Angestelltenverhältnis als Hundebetreuer*in oder Dogwalker*in
  • Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung
  • Offenlegung der Qualifikationen (Ausbildung, Seminare, Vorträge)
  • Verpflichtung zur Weiterbildung (1x jährliches BHD-Seminar oder Seminar von der durch den BHD anerkannten Referentenliste)
  • Kenntnis und Beachtung der relevanten Gesetze (Tierschutzgesetz, Hundegesetz, Landeswaldgesetz, Tierschutzhundeverordnung, Tierschutztransportverordnung)
  • Mitglieder des BHD verpflichten sich, angestellte Hundeausführer*innen innerhalb von 6 Monaten zur Prüfung anzumelden
2. Grundsätze vetragsgerechten Handelns zwischen Hundebesitzer*innen und Hundeausführer*innen / Hundebetreuer*innen
  • Aufklärung der Halter*innen über die Risiken und mögliche Probleme
  • Vor der Aufnahme eines neuen Hundes wird mindestens ein gemeinsamer Probelauf absolviert
3. Führen von Hunden in der Öffentlichkeit
  • Rücksichtsvolles, kontrolliertes Führen im Hundeauslaufgebiet, Belästigung anderer Besucher*innen möglichst vermeiden
  • Kontrolliertes Aussteigen und Losgehen der Gruppe
  • Kennzeichnung der Hunde (Chip,  Name und Telefonnummer des*r Hundehalters*in oder Telefonnummer des*r Dogwalker*in)
  • Die Gruppe wird nicht dauerhaft durch Jagdspiele ( z.B. mit der Ballkelle) hochgefahren

§7 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden und dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er oder sie bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
 Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§9 Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Gründen verlangt wird.

§10 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden bei dessen oder deren Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief oder E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.

§11 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenen Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide Personen verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine*n Versammlungsleiter*in. Der oder die Versammlungsleiter*in bestimmt eine*n Protokollführer*in. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Wenn ein Zehntel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§12 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom/von der Protokollführer*in (§11) schriftlich festzuhalten. Die Niederschrift ist vom/von der Versammlungsleiter*in und vom/von der  Protokollführer*in zu unterschreiben.